Bayerischer VGH bestätigt Urteil über Unzulässigkeit von 50-Cent Gewinnspielen im Internet

BayernEin kürzlich veröffentlichtes Urteil eines Münchener Richters bestätigte, dass 50-Cent Gewinnspiele, die über das Internet vertrieben werden unter das Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags fallen und nicht unter den Rundfunkstaatsvertrag und deshalb unzulässig sind.

Gegen das Verbot geklagt hatte der Betreiber einer Internetplattform, auf der Sportwetten angeboten werden. Die Teilnehmer geben hier auf der entsprechenden Seite ihre Tipps für Sportevents, hauptsächlich Fußball, ab. Dieser Tipp wird schließlich in einen Tippcode (Zahlenode) verwandelt, der per Telefonanruf an eine “Tipp-Hotline” vermittelt wird. Der Anruf kostet jeweils € 0,50. Gewinnen können die Teilnehmer zwischen € 30 und € 10.000.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hält diese Art des Gewinnspiels für rechtswidrig. Zwar erlaubt der Rundfunkstaatsvertrag 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, doch empfindet das Gericht diese Regelung als auf die Klägerin nicht anwendbar, da es sich bei dem Gewinnspiel um ein Glücksspiel im Sinne des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags handelt.

Mit seinem Urteil bestätigte der BayVGH das Urteil des Verwaltungsgerichts München. Dieses hatte das Verbot des Glücksspiels durch die Regierung von Mittelfranken als rechtsmäßig beurteilt. Damit ist der Fall abgeschlossen, denn eine Revision wurde nicht gestattet.