“Fun-Wechsler” vom Verwaltungsgerichtshof zu Spielautomaten erklärt
Die Bezeichnung “Fun-Wechsler” ist Ihnen vermutlich kein Begriff, es sei denn Sie kommen aus Österreich. Geräte mit dieser Bezeichnung sind dort nicht selten. Es handelt sich um Geräte an denen man Geldscheine in Ein-Euro-Münzen wechseln kann. Doch damit nicht genug. Zusätzlich weisen die Geräte eine “Fun-Wechsel-Funktion” auf, wobei es sich um eine Glücksspielfunktion handelt und genau deshalb stehen die Geräte gelegentlich immer mal wieder unter Beschuss, denn sie werden ohne Lizenz betrieben. Die Betreiber der Spielautomaten sind selbstverständlich der Meinung, es würde sich bei den Geräten nicht um Glücksspielautomaten handeln. Doch der Verwaltungsgerichtshof sieht das anders. Nachdem es bereits im März 2010 zur Beschlagnahmung eines solchen Geräts kam, hat der Verwaltunggerichtshof jetzt seine Rechtssprechung in Bezug auf diese Geräte neu formuliert.
Für das Gericht steht fest, dass es sich bei den “Fun-Wechslern" um Spielautomaten handelt und nicht,um "eine Kombination von Geldwechselautomaten und Musikautomat", wie die Betreiber behaupten. Deshalb müssen die Betreiber der Geräte eine zusätzliche Lizenz haben, um diese aufstellen zu dürfen, weshalb die bisherigen Beschlagnahmungen der Geräte zurecht erfolgten. Das wurde vor kurzem vom Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Darüber hinaus bringen die Betreiber der Geräte immer wieder das Argument an, dass das derzeit gültige Glücksspielmonopol vom Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als nicht mit den EU Rechten konform erklärt wurde und deshalb ungültig sei, doch auch diese Argumentation findet bei dem Verwaltungsgerichtshof keinen Anklang, der erklärte, dass nicht eine gesamte Rechtssprechung zum Thema Glücksspiel kippen würde, nur weil ein kleiner Aspekt nicht mit den EU Rechten übereinstimmt. Betreiber von “Fun-Wechslern müssen sich demnach also um eine Genehmigung bemühen, wenn Sie die Geräte weiter betreiben wollen.






